AGB
1. Geltungsbereich
1.1. Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäften zwischen den Auftraggeber (AG) und dem Auftragnehmer (AN).
1.2. Sofern keine zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) widersprechen, finden diese AGB auch auf Verbraucher im Sinne des KSchG Anwendung.
2. Angebot
2.1. Alle Angebote des AN samt dazugehöriger Unterlagen gelten innerhalb von 4 Wochen als verbindlich.
2.2. Sämtliche Unterlagen des AN, wie technische Unterlagen, bleiben geistiges Eigentum des AN. Die Verwendung oder Weitergabe der Unterlagen muss vom AN genehmigt werden.
3. Vertragsabschluss
3.1. Der AN ist erst nach erfolgter Auftragsbestätigung verpflichtet, Aufträge und Bestellungen zu tätigen. Der AN kann während oder vor demselben Vertag ohne Schadensersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Materialbeschaffung oder die Durchführung unmöglich macht.
3.2. Der Auftrag an Subunternehmer, ganz oder teilweise, bleibt dem AN vorbehalten.
3.3. Bei zusätzlichen Arbeiten oder Änderungen, die während eines Auftrages unvermeidlich sind, erfolgt die Bestätigung durch den AN. Diese Arbeiten sind dem AG unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der AG diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der AG eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der AG diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der AG diese Arbeiten bestätigt, ist er auch verpflichtet, diese zu bezahlen. Tritt der AG aufgrund der Kostenüberschreitung zurück, muss dieser alle bisher geleisteten Tätigkeiten bezahlen. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts AG diese Arbeiten bestätigt, ist er auch verpflichtet, diese zu bezahlen. Tritt der AG aufgrund der Kostenüberschreitung zurück, muss dieser alle bisher geleisteten Tätigkeiten bezahlen. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts, ist der AG auch ohne eine Genehmigung zur Zahlung verpflichtet. Werden im laufe der Arbeiten zusätzliche Arbeiten erkannt, so muss der AG unverzüglich kontaktiert werden. Falls der AG diese Arbeiten genehmigt, gelten diese als Zusatzaufträge und sind gesondert zu verrechnen. alle bisher geleisteten Tätigkeiten bezahlen. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts, ist der AG auch ohne eine Genehmigung zur Zahlung verpflichtet. Werden im laufe der Arbeiten zusätzliche Arbeiten erkannt, so muss der AG unverzüglich kontaktiert werden. Falls der AG diese Arbeiten genehmigt, gelten diese als Zusatzaufträge und sind gesondert zu verrechnen. eine Genehmigung zur Zahlung verpflichtet. Werden im laufe der Arbeiten zusätzliche Arbeiten erkannt, so muss der AG unverzüglich kontaktiert werden. Falls der AG diese Arbeiten genehmigt, gelten diese als Zusatzaufträge und sind gesondert zu verrechnen. werden. Falls der AG diese Arbeiten genehmigt, gelten diese als Zusatzaufträge und sind gesondert zu verrechnen.
3.4. Zusatzaufträge können nur dem AN oder seinem Bevollmächtigten aufgetragen werden. Arbeitskräfte, welche nicht Bevollmächtigte sind, dürfen keine Zusatzaufträge entgegennehmen. Diese Art von Aufträgen wird vom AN in Rechnung gestellt, ohne dass eine Haftung des AN solcher Zusatzaufträge übernommen wird. Zusatzaufträge übernommen wird.
3.5. Fotodokumentationen, Filme oder ähnliche Aufzeichnungen für den AN werden vom AG gestattet.
4. Ausführung der Arbeiten
4.1. Zur Ausführung der vereinbarten Leistungen ist der AN erst nach Schaffung aller baulichen, rechtlichen und technischen Voraussetzungen durch den AG verpflichtet.
4.2. Vereinbarte Ausführungsterminegelten als Richtwerte. Arbeiten, die von Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Arbeiten in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.
4.3. Strom, Bauwasser, Zugang zum WC und Baustellenabgrenzung hat der AG kostenlos bereitzustellen.
4.4. Der AG muss dafür sorgen, dass die Zufahrt zur Baustelle, auch mit schweren Fahrzeugen, einwandfrei möglich ist. Der AG ist verpflichtet, anfallende Mehrkosten einer nicht einwandfreien Zufahrt, zu entschädigen.
4.5. Nach Abschluss der Arbeiten liegt der Auftrags-und Verantwortungsbereich außerhalb des AN. Der AG ist ausschließlich selbst für die Pflege und Erhaltung verantwortlich.
5. Abnahme
5.1. Die Fertigstellung des Auftrages ist unverzüglich durch den AN anzuzeigen. Erfolgt dies nicht sofort, gilt die Zustellung der Rechnung an den AG als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim AG zu erfolgen. Der AG kann auf eine Abnahmebesichtigung verzichten. erfolgen. Der AG kann auf eine Abnahmebesichtigung verzichten.
5.2. Bei späteren nicht mehr messbaren Leistungen kann der AG die Ausmaßkontrolle nur verlangen, soweit die Ausmaße feststellbar sind. 5.3. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den AG als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des AG.
5.4. Stellt der AG während der Arbeiten leichte Mängel fest, sind diese unverzüglich vom AG zu melden. Bei späteren Mängeln muss der AG diese unverzüglich schriftlich anzeigen.
5.5. Für Lieferungen unter Kaufleuten gilt §377 ABG.
6. Gewährleistungen
6.1. Der AN gewährleistet, dass seine Leistungen und Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden.
6.2. Material und Geländebeschaffenheit werden vom AN nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für nicht feststellbare Mängel wird keine Haftung übernommen.
6.3. Für Setzungsschäden, die nicht vom AN entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Nachträgliche Senkungen des Bodens fallen nicht unter die Gewährleistung.
6.4. Mängel wie das nicht anwachsen von Pflanzen oder das wohlmöglich das Saatgut nicht aufgeht, muss der AN diese mit seinen Kosten beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Er ist von der Verpflichtung befreit, wenn Schäden von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse, wie pflanzliche oder tierische Schäden, wenn Schäden von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse, wie pflanzliche oder tierische Schädlinge auftreten. Die Kosten für eine Pflege sind gesondert zu vereinbaren. auftreten. Die Kosten für eine Pflege sind gesondert zu vereinbaren.
6.5. Für Schäden, die dem AG durchhöhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Nur bei Schäden von grober Fahrlässigkeit haftet der AN, ausgenommen Personenschäden.
7. Rechnung und Zahlung
7.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
7.2. Die Verrechnung erfolgt nach der der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden nach den üblichen Verrechnungsgrundsätzen berechnet. Verrechnungsgrundsätzen berechnet.
7.3. Liegen zwischen dem Auftrag und der Ausführung mehr als 2 Monate, werden inzwischen vom Lieferanten erfolgte Preiserhöhungen an den AG weiter verrechnet.
7.4. Teilrechnungen sind nach Absprache und schriftlicher Einstimmung beider Parteien zulässig.
7.5. Ein vom AG gewünschter Haftrücklass muss vor der Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden und darf 3% der Auftragssumme nicht übersteigen.
7.6. Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in einer Höhe von mindestens 6% über der jeweiligen Bankrate zu berechnen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Rechnungen bleiben sämtliche entfernbare Lieferungen im Eigentum des AN. Nach Überschreitung des Zahlungszieles und nach schriftlicher Androhung, darf der AN die Lieferung auf Kosten des AG entfernen.
9. Schiedsgutachten und Gerichtsstand
9.1. Bei Meinungsverschiedenheit fachlicher Art zwischen AG und AN ist ein Schiedsgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen bindend. Die Kosten trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfall werden die Kosten zur Hälfte getragen.
9.2. Das Bezirksgericht Baden ist für beide Vertragsteile Gerichtsstand. (Landschaftsbau, Gartenbau)